Jugendschutzgesetz

Bekanntermaßen dürfen Tabakwaren aus Gründen des Jugendschutzes nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Ab dem 01.04.2016 werden die Regelungen zum Jugendschutz ausgeweitet.

Für den Tabakwaren-Onlinehandel bedeutet dies:

1. Vor oder während des Bestellvorgangs muss eine Altersprüfung stattfinden.

2. Bei Auslieferung der Ware muss gewährleistet sein, dass eine berechtigte Person die Ware entgegennimmt, da auch hier eine Alterskontrolle stattfindet. Ist dies nicht der Fall, darf die Ware nicht übergeben werden.

Die Begründung im Gesetzestext (Allgemeiner Teil, Abschnitt II) lautet wie folgt:

„Zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen werden im JuSchG folgende Maßnahmen ergriffen: […]
2. Es wird sichergestellt, dass Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.“

Zur Überprüfung des Alters steht in Abschnitt VI, 5:

„Für den Online-Handel gibt es technische Mittel, wie zum Beispiel Prüfroutinen zur Feststellung der Volljährigkeit an Hand der Personalausweisnummer (so genannter Perso-Check) oder verifizierter Adressdaten (zum Beispiel Schufa-Q-Bit-Check).“

 

Bei weiteren Fragen dem Jugendschutz betreffend, wenden Sie sich bitte an unsere Jugendschutzbeauftragte gemäß § 7 Abs. 1 JMStV:

Cornelia Huck und Christian Leopold

Händlerbund Management AG

vertreten durch den Vorstand:
Tim Arlt, Vorstandsvorsitzender (CEO)
Andreas Arlt (Chairman)
Kohlgartenstraße 11 - 13
04315 Leipzig
Deutschland

Telefon: 0049 341 - 92 65 90
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